§ 1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen " Fliegerverein München ". Er ist
im Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e. V. Sein Sitz ist in
München.
§ 2 Zweck
und Ziel
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck
des Vereins ist die Förderung des
Motorflugsports und die damit zusammenhängende Bildung und Erziehung. Sein Ziel
ist es, das aktive Fliegen für jedermann, insbesondere für die flugbegeisterte
Jugend zu ermöglichen.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch Bereitstellung geeigneter Flugzeuge, die
Teilnahme und Durchführung von fliegerischen Veranstaltungen und die Förderung
sportlicher und fliegerischer Übungen und Leistungen sowie die Ausbildung und
Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Piloten durch eigene Flugschule.
§ 3 Gewinnstreben
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4 Mittel
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 5 Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Eintritt
der Mitglieder
Jede
natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen.
§ 7 Austritt
oder Änderung der Mitgliedschaft
Der
Austritt oder die Änderung der Mitgliedschaft ist frühestens nach 12 Monaten
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss des
Kalenderjahres möglich. Dieser ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären und wird von diesem innerhalb 2 Wochen schriftlich bestätigt.
§ 8 Ausschluss
der Mitglieder
Die
Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Mitglieder, die in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins oder des Vereinsfriedens verstoßen, können vom
Vorstand unter Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss
Gelegenheit zur Rechenschaft gegeben werden. Dem Mitglied steht ein
Einspruchsrecht vor der Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss ist dem
Mitglied gegenüber schriftlich zu
erklären und wird wirksam, wenn nicht das Mitglied innerhalb von 4 Wochen
Einspruch einlegt.
§ 9 Beitrag
Es
ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen. Die Höhe
der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die sich in
besonderer Weise um den Verein bemühen, können als Ehrenmitglieder aufgenommen
werden und zahlen keine Beiträge. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der
Vorstand.
§ 10 Der
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird für eine Zeitspanne von 4 Jahren
gewählt. Das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB wird für die Vorsitzenden
aufgehoben.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung soll alle 2 Jahre erfolgen oder wenn es das Interesse des
Vereins erfordert.
§ 12 Form
der Berufung
Die
Mitgliederversammlung wird im Internet auf der Homepage des Vereins in Rubrik
„Verein“ bekannt gegeben. Die Bekanntgabe
der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung ( Tagesordnung
) bezeichnen. Die Bekanntgabe muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung im
Internet veröffentlicht worden sein.
§ 13 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung
Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied
kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied seines
Vertrauens vertreten lassen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
oder eine Änderung der Vorstandschaft enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des
Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag im Rückstand sind, haben kein
Stimmrecht.
§ 15 Beurkundung
der Versammlungsbeschlüsse
Über
die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn
mehrere Vorsitzende tätig waren, unterschreiben alle gemeinsam. Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 16 Auflösung
des Vereins
Der
Verein kann durch beide Vorstände gemeinsam aufgelöst werden. Durch die
Mitglieder kann der Verein nur aufgelöst werden, wenn dies von 90% aller
Mitglieder gefordert wird.
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen dem Bayerischen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung errichtet am 10.03.1977
und zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 03.07.2008